1. Geltung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Alpha NetWork - DI Gabriele Maria
Plutzar (im folgenden kurz Alpha NetWork genannt) gelten für sämtliche
Lieferungen und Dienstleistungen, die Alpha NetWork gegenüber einem Vertragspartner
erbringt, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen
Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs, in der jeweils geltenden Fassung; der Auftraggeber bestätigt,
dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden.
Für Belange im Zusammenhang mit .at Domains gelten weiters die Allgemeinen Geschfätsbedingungen
der nic.at Internet Verwaltungs- u. Betriebsgmbh, veröffentlicht auf www.nic.at. Durch eine
Bestellung von .at Domainspezifischen Vorgängen / Domains bestätigt der Auftraggeber,
dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag mit Alpha NetWork kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber
erteilte Auftrag von Alpha NetWork schriftlich, per Telefax, online oder
per e-mail angenommen wurde. Alle Angebote von Alpha NetWork sind immer
freibleibend.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen
Preisangebotes und sind laut Bindungsdauer gültig. Die gesetzliche Umsatzsteuer
wird zusätzlich verrechnet. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von
Alpha NetWork. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern
oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer ebenso wie
Transport- und Zustellkosten. Eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung
wird gesondert verrechnet.
3.2 Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, mit Rechnungserhalt
und ohne Abzug fällig.
3.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche
Bedingung für die Durchführung von Leistungen durch Alpha NetWork. Bei
Zahlungsverzug ist Alpha NetWork berechtigt, sämtliche daraus entstehende
Spesen und Kosten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen.
Außerdem ist Alpha NetWork bei Zahlungsverzug berechtigt, vertragliche
Leistungen aus Dienstleistungsverträgen bis zur vollständigen Bezahlung
auszusetzen.
3.4 Jedenfalls ausgeschlossen ist die Einbehaltung von Zahlungen
aufgrund behaupteter, aber von Alpha NetWork nicht anerkannter Mängel.
3.5 Alpha NetWork behält sich ausdrücklich das Recht
vor, bei Nichtbezahlung ein Inkassobüro mit dem Eintreiben der Forderung
zu beauftragen.
4. Lieferung
4.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im
uneingeschränkten Eigentum von Alpha NetWork.
4.2 Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von
Alpha NetWork entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.
Die Gewährleistung erlischt automatisch, sobald Reparaturen oder Änderungen
von Dritten vorgenommen wurden. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus,
daß der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt
hat. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus
nicht von Alpha NetWork bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes
Material zurückzuführen sind. Alpha NetWork haftet auch nicht für Beschädigungen,
die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse
zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz
von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
5. Rücktritt
5.1 Alpha NetWork ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind,
und dieser auf Begehren von Alpha NetWork weder Vorauszahlung leistet,
noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt oder wenn über das
Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird;
5.2 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Alpha NetWork sind
im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die
Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie
für von Alpha NetWork erbrachte Vorbereitungshandlungen. Alpha NetWork
steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände zu verlangen.
5.3 Tritt der Vertragspartner aus Gründen, die nicht von Alpha
NetWork zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz
in Höhe des für Alpha NetWork nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest
aber von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche
Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
6. Haftung
6.1 Alpha NetWork haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögenschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, verloren
gegangenen Daten, und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer
sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht - ausgeschlossen.
Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Alpha NetWork Funknetzes
bzw. Alpha NetWork Servern ausgeschlossen.
Die Ersatzpflicht ist - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht
- für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten
mit Euro 2.000,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro
8.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so
verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
6.2 Der Kunde oder Geschäftspartner ist selbst für die
Gebäude verantwortlich, in / auf denen Alpha NetWork Anlagen errichtet.
Im speziellem hat der Kunde dafür sorge zu tragen, dass eine korrekt
gewartete Biltzschutzanlage vorhanden ist, und das Gebäude inklusive
der von Alpha NetWork installierten Anlagen einen ausreichenden Versicherungsschutz
gegen höhere Gewalt, elektrische Entladungen, Brand und dergleichen
verfügt.
7. Software Bedingungen
Wird für den Betrieb von Anlagen oder Geräten (Hardware), die Alpha NetWork
geliefert hat, dem Benutzer Software überlassen, erhält der Benutzer das
nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter
Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort
zu benutzen und zwar ausschließlich zum Betrieb der jeweils vertragsgegenständlichen
Hardware. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten;
ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Benutzer daher
insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern,
Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen
Hardware zu benutzen.
8. Datenschutz und Sicherheit
8.1 Die Mitarbeiter von Alpha NetWork unterliegen der Schweigepflicht
des Fernmeldegesetzes und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes.
Soweit für die Abrechnung unbedingt erforderlich, können Inhaltsdaten
gespeichert werden. Über das technisch notwendige Mindestmaß werden Inhaltsdaten
jedoch nicht gespeichert und keinesfalls ausgewertet. Alpha NetWork ist
berechtigt, Access-Statistiken zu führen.
8.2 Alpha NetWork ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen,
um die bei ihr gespeicherten Kundendaten zu schützen. Alpha NetWork haftet
jedoch nicht, wenn sich Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten
in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden.
8.3 Alpha NetWork behält sich vor, Kunden, bei denen der begründete
Verdacht besteht, daß von ihrem Anschluß Netzaktivitäten ausgehen, die
entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für Alpha NetWork- oder
andere Rechner sind, oder Rechtsverletzungen österreichischem oder internationalem
Recht vorliegen könnten, unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder
logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung
der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher Reparaturen
werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt von Alpha NetWork überlicherweise
verrechneten Stundensätzen dem Vertragspartner verrechnet.
8.4 Alpha NetWork behält sich vor, Verbindungen zu Gegenstellen,
bei denen der begründete Verdacht besteht, daß von ihnen Netzaktivitäten ausgehen, die
entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für Alpha NetWork- oder
andere Rechner sind, oder Rechtsverletzungen österreichischem oder internationalem
Recht vorliegen könnten, zu sperren.
9. Pflichten des Benutzers
Der Benutzer ist allein verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte
des Lizenzgebers an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers
auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Diese Verpflichtung bleibt
auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
10. Lieferung von Software
Alpha NetWork übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software
mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet, und daß
die Software jederzeit und fehlerfrei funktioniert. Weiters übernimmt
Alpha NetWork keine Gewähr, daß sämtliche Softwarefehler behoben werden
können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion
beschränkt. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige
Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
11. Bestimmungen für Firewalls
Bei Firewalls, die von Alpha NetWork aufgestellt und/oder überprüft wurden,
geht Alpha NetWork mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen
Stand der Technik vor. Alpha NetWork weist jedoch ausdrücklich darauf
hin, daß absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet
werden kann. Eine Haftung von Alpha NetWork aus dem Titel der Gewährleistung
oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ist deshalb ausgeschlossen.
Alpha NetWork weist weiters darauf hin, daß keinerlei Haftung für Anwendungsfehler
im Bereich des Vertragspartners übernommen wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige
Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis von Alpha
NetWork.
12. Zusätzliche Bestimmungen bei Dienstleistungen
12.1 Die angeführten Preise enthalten nicht Nutzungskosten von
Übertragungseinrichtungen (zB Telefongebühren) bis zum ausgewählten Point
of Presence, die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten,
sowie die Kosten von Ausrüstungen (Hard- und Software), die zur ausschließlichen
Nutzung durch den Vertragspartner am Point of Presence von Alpha NetWork
beigestellt werden. Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls
von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den
Anschluß am Point of Presence erreicht werden.
12.2 Alpha NetWork betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher
Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Alpha NetWork übernimmt jedoch
keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind,
daß die gewünschten Verbindungen jederzeit hergestellt werden können,
oder daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
12.3 Alpha NetWork haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten
oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste von Alpha NetWork zugänglich
sind. Jeder Vertragspartner von Alpha NetWork verpflichtet sich, bei der
Nutzung der von Alpha NetWork angebotenen Dienste und Datenleitungen die
österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere
die Vorschriften des Pornographiegesetzes, BGBl 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz
vom 8.5.1945, StGBl 13 idgF und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches.
Sofern der Vertragspartner seinerseits Wiederverkäufer (Reseller) ist,
wird er diese Verpflichtung seinen Kunden auferlegen.
12.4 Sonstige vereinbarte Leistungen an beigestellter Hard- und
Software, (zB Installationen, Funktionserweiterungen etc) erbringt Alpha
NetWork in dem Ausmaß, das unter den vom Vertragspartner beigestellten
technischen Voraussetzungen möglich ist. Alpha NetWork übernimmt keine
Gewähr, daß aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen
des Vertragspartners hergestellt werden können.
13. eMail Filterung
13.1 Alpha NetWork ist berechtigt, seinen Kunden ohne vorheriger Rückfrage einen
SPAM/Viren Filter für eMails zur Verfügung zu stellen.
SPAM/Viren Filter arbeiten nach statistischen Berechnungen, Netzwerktests und heuristischen
Algorithmen.
Auch wenn diese Filter nach besten Wissen gewartet werden, kann nicht gewährleistet werden,
dass vom Kunden gewünschte Mails ebenfalls ausgefiltert werden. Aus technischen Gründen ist
das Abschalten dieses Filters nicht vollkommen möglich, und selbst dann auch nur bei vom Kunden
gekauften Domains als ganzes, keinesfalls jedoch für einzelne eMail Adessen.
Falls der Kunde keine Spamfilterung wünscht, hat dieser von sich aus aktiv den Spamfilter
abzubestellen. Weiters wird Alpha NetWork ausdrücklich ermächtigt, den eMail Verkehr des
Kunden zum Zwecke der Spam Filterung elektronisch zu Verarbeiten und zu Speichern.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Gerichtsstand ist Wien, es kann nur österreichisches
Recht zur Anwendung kommen.
14.2 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und
Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
14.3 Alpha NetWork ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen
mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
14.4 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
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